AGB
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Mediavision ,E.Ferreira-Kiesewetter(nachfolgend Mediavision genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von Mediavision bestätigten Auftrag zugegangen sind. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Mediavision diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von Mediavision sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Mediavision Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
2.3. Mediavision ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Von Mediavision mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Mediavision.
2.4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
2.5.Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Mediavision. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Mediavision zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Mediavision. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Preise
3.1. Für Erzeugnisse, die durch Mediavision vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
3.2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Installation.
3.3. Versandkosten und die Versicherungskosten gemäß Ziffer 5. der Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
3.4. Für Aufträge unter 25,-- Euro (ausser Ersatzteile und Nachlieferungen) werden Bearbeitungskosten von 10,-- Euro berechnet.
3.5. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mediavision Preislisten bilden kein Vertragsangebot.
4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.
4.4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem von unseren Lieferanten eintreten. In diesen Fällen kann Mediavision wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Falle ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich Mediavision nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
4.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von Mediavision bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch Mediavision übernommen werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen der Fa.Mediavision erfolgt.
4.6. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa.Mediavision unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Versicherung
5.1. Mediavision versichert, vorbehaltlich besonderer Angaben des Kunden, sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden.
5.2.Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren zu können.
6.Zahlung
6.1.Rechnungen von Mediavision sind zahlbar gemäss Vereinbarung bei Vertragsabschluss..
6.2. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
6.3. Vom Tage der Fälligkeit an ist Mediavision berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.Ein höherer Zinssatz kann berechnet werden, wenn Mediavision dies nachweist.
6.4. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
6.5. Mediavision ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen erst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist Mediavision berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Mediavision wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
6.6. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder Mediavision über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist Mediavision berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch Mediavision, so kann sich diese vom Vertrag lösen. Mediavision hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die von Mediavision gelieferten Waren bleiben Eigentum von Mediavision bis zur Bezahlung der gesamten Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Mediavision berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Mediavision, sofern nicht Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, Mediavision hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von Mediavision auch auf diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. Mediavision gilt insoweit als Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Mediavision nicht gehörigen, Gegen- ständen verarbeitet, so erwirbt Mediavision das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonstwie mit Rechten Dritter belastet werden. Mediavision ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
7.4. Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden - nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
7.5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Waren zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an Mediavision ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist Mediavision berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und Zahlung an Mediavision zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, Mediavision sämtliche zur Geltendmachung dieser Forderungen erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich zugänglich zu machen.
7.6. Mediavision ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Mediavision abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung an einen Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung abhängig macht.
7.8. Mediavision verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
8. Gewährleistung
8.1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt Mediavision keine Gewährleistung.
8.2. Mediavision gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von wesentlichen Fabrikations- oder Materialmängeln sind.
8.3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von Mediavision, auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile werden Eigentum von Mediavision.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, Mediavision offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang der Ware, oder wenn der Mangel erst später erkennbar ist, 5 Tag nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge . Versendungen sind unmittelbar nach Eintreffen der Ware
auf Beschädigungen der Verpackung und damit verbundener möglicher Ware zu prüfen.Die Schadens-Anzeige hat innerhalb von 2 Tagen nach Wareneuíngang zu erfolgen.(bei dem Versanddienstleister und bei Mediavision.
8.5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruchs wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Mediavision die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8.6. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware. Für gebrauchte Produkte sowie Batterien, Leuchtmittel etc. ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für Werk- und Dienstleistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
8.7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist Mediavision lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Monatageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Mediavision zurückzuführen sind.
8.9. Zur Vornahme aller von Mediavision nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit Mediavision dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist Mediavision von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Mediavision sofort zu verständigen ist oder wenn Mediavision mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Mediavision Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.10 Änderungs- oder Entstanzsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Mediavision vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Mediavision als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Mediavision haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
9.2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein Ersatz für vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden geleistet, es sei denn es ist Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu leisten.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers
9.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übernahem der Ware. Dies gilt nicht, wenn Mediavision grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers
Grundsätzlich sind elektronische Produkte und der damit verbundene Anschluss sowie die Installation durch zertifizierte Service Spezialisten vorzunehmen.Die Haftung überträgt sich auf die ausführenden Unternehmen /Service-techniker.
10. Rücknahme
10.1. Außer den unter Ziffer 10. aufgeführten berechtigten Beanstandungen dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von Mediavision zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
10.2. Sofern Mediavision eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch 40,-- Euro und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind.
10.3. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an Erfüllungs Statt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages.
11. Datenschutz
11.1. Mediavision ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung, oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und der gesamten Rechtsbeziehung zwischen Mediavision und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Siegen.
12.3. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Mediavision
E.Ferreira-Kiesewetter Siegen,03.01.2011
